Gebühren, Termine und Fristen (26.1 Steuertermine/Schonfristen 2009)
Steuerart Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
ESt/KSt/KiSt der Veranlagten
Vorauszahlung

10. / 13.

10. / 15.

10. / 14.

10. / 14.
USt ¹/LSt/KiSt für Arbeitnehmer
Voranmeldung und Zahlung
a) f. Monatszahler 12. / 15. 10. / 13. 10. / 13. 14. / 17. 11. / 14. 10. / 15. 10. / 13. 10. / 13. 10. / 14. 12. / 15. 10. / 13. 10. / 14.
b) f. Vierteljahresz. 12. / 15.

14. / 17.

10. / 13.

12. / 15.

c) f. Jahreszahler ² 12. / 15.










GewSt/GrundSt ³
Vorauszahlung
16. / 19.

15. / 18.

17. / 20.

16. / 19.
Halbjahrz.



15. / 18.




16. / 19.
Jahreszahler






17. / 20.



Anmerkung:
Tag des Ablaufs der Zahlungs-Schonfrist in Fettdruck unter dem Steuertermin.
¹ Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich (§ 46 UStDV).
² Gilt nicht für USt.
³ Nur GrundSt: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde.
Die Zahlungs-Schonfrist gilt nicht für Bar-/Scheckzahlungen, sondern nur für Überweisungen oder Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren. Beim Datenträgerverfahren werden von der DATEV die (Vor-)Anmeldungen am letzten Tag der Abgabefrist an die Finanzverwaltung übermittelt. Bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gilt die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet.
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